Arzthaftungsrecht
Als Geschädigter einer ärztlichen Fehlbehandlung können Sie von meinen medizinischen Kenntnissen profitieren. Denn im Gegensatz zu den meisten der im Arzthaftungsrecht tätigen Anwälte habe ich eine medizinische Ausbildung und kann zudem auf eine langjährige Tätigkeit in der Medizin zurückblicken.
Somit kann ich fundierte medizinische Kenntnisse vorweisen und bin daher Ihr Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht.
Sollten Sie vermuten, dass bei einem operativen Eingriff (Chirurgie, Gynäkologie etc.) oder bei einer nicht-operativen Be-handlung ein Behandlungsfehler begangen wurde, sollten Sie mich so schnell wie möglich kontaktieren. Dies gilt erst recht, wenn Sie bereits einen Schaden erlitten haben.
Was regelt das Arzthaftungsrecht?
Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, so kommt damit stillschweigend ein Behandlungsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn das ärztliche Honorar von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen wird. Der Arzt schuldet aus diesem Behandlungsvertrag die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung - nicht einen bestimmten Erfolg. Zudem muss der Behandlungsfehler ursächlich für einen Gesundheitsschaden sein. Dann, und nur dann, hat der Patient Anspruch auf Entschädigung. Dies zu beurteilen, erfordert medizinisches und juristisches Fachwissen und Erfahrung.
Die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich und lassen sich grob in folgende Kategorien einteilen:
° Behandlungsfehler
° Aufklärungsfehler
° Dokumentationsfehler
° Organisationsverschulden
Behandlungsfehler
Der Arzt schuldet eine fachgerechte Behandlung des Patienten. Für die Frage, was 'fachgerecht' ist, ist allein der zum Zeit-punkt der Behandlung geltende sogenannte Facharztstandard maßgeblich.
Aufklärungsfehler
Jede ärztliche Maßnahme erfüllt den Tatbestand einer Körperverletzung, sowohl im zivil- als auch im strafrechtlichen Sinne (§ 223 StGB). Dies bedeutet, dass der Arzt sich nur dann nicht wegen einer Körperverletzung strafbar macht, wenn er vor der Behandlung die Zustimmung des Patienten einholt (§ 228 StGB). Eine nicht, oder nur unzureichend durchgeführte Aufklärung kann einen Behandlungsfehler darstellen.
Dokumentationsfehler
Der Arzt hat alle Befunde, eingeleitete therapeutische Maßnahmen und auch abzuklärende Fragen zu dokumentieren. Damit soll er jeden anderen Arzt in die Lage versetzen, diese Behandlung problemlos fortzusetzen. Erfolgt diese Dokumentation nur unzureichend, spricht man von einer Dokumentationspflichtverletzung und es lässt sich ein Dokumentationsfehler bejahen.
Organisationsverschulden
Auch die Verletzung anderer Pflichten, etwa organisatorischer Art, können einen Behandlungsfehler darstellen. Falls dies der Fall sein sollte, können diese Pflichtverstöße Schadensersatzansprüche des Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt und/oder dem Krankenhausträger resultieren.
Durchsetzung der Ansprüche
Bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche wird letztlich nicht der Arzt (oder die Klinik), son-dern deren Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Die Durchsetzung der Ansprüche des Patienten gegen den Arzt (oder die Klinik) erfolgt in den meisten Fällen im Wege von Verhandlungen zwischen mir - Ihrem Rechtsanwalt - und der Haft- pflichtversicherung. Aber leider lassen es viele Haftpflichtversicherungen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankom-men - und geben dann doch nach.
Im Arzthaftungsprozess ist fast immer die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen zwecks Erstellung eines Gut-achtens notwendig. Der Gutachter hat zu prüfen, ob der beklagte Arzt die zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden, wissen-schaftlich erprobten und empfohlenen diagnostischen Methoden richtig angewandt und die therapeutischen Maßnahmen kor-rekt durchgeführt hat.
Ich, Rechtsanwalt Engin Özcan, kann aufgrund meiner medizinischen Vorbildung medizinische Gutachten mühelos verste-hen, da ich ein erfahrener Patientenanwalt bin und daher Ihre Rechte durchsetzen kann.