Mietrecht
Der Grundgedanke des Mietrechts sehr einfach. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, verbunden mit der Zusicherung, dass die Mietsache sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, der Mieter wiederum verpflichtet sich, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu bezahlen. Dennoch wird im täglichen Leben der Streit zwischen Mieter und Vermieter oftmals erst vor Gericht entschieden.
Mietmängel/Mietminderung
Der Vermieter muss dem Mieter eine dauerhaft mangelfreie Mietsache zur Verfügung stellen. Ist der Mietgebrauch erheblich beeinträchtigt, sieht das Mietrecht für den Mieter Rechte und für den Vermieter Pflichten vor. Erfüllt der Vermieter die ihm obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nur schlecht, kann der Mieter von dem Vermieter die Beseitigung der Mängel verlangen. Jedoch müssen die Mängel die Gebrauchstauglichkeit oder die Wohnqualität beeinträchtigen. Der Mieter muss zunächst dem Vermieter gegenüber den Mangel anzeigen und ihn - unter Fristsetzung - zur Nachbesserung auffordern. Sollte der Vermieter die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigen (wollen), kann der Mieter Mietminderung geltend machen. Zudem steht dem Mieter, falls der Vermieter trotz Fristsetzung nicht reagiert. das Recht auf Selbsthilfe und Kosten-erstattungsanspruch durch den Vermieter zu.
Abmahnung
Möchte der Vermieter das vertragswidrige Verhalten des Mieters rechtswirksam rügen, muss er diesem eine schriftliche Ab-mahnung zukommen lassen. Mit der Abmahnung fordert der Vermieter den Mieter auf, ein bestimmtes Verhalten zu unter-lassen (z.B. permanente Ruhestörungen) oder weist diesen an, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (z.B. die von dem Mieter verursachten Miüllberge zu beseitigen). .
Kündigung
Die Kündigung eines Mietvertrages muss immer schriftlich erfolgen, dies ergibt sich aus § 568 Abs. 1 BGB..
Mietkaution
Die Mietkaution wird vom Mieter zu Beginn eines Mietverhältnisses hinterlegt (ob als Barkaution, Bankbürgschaft oder Miet-kautionsversicherung) und ist eine Sicherheitsleistung des Mieters für künftige Ansprüche des Vermieters aus dem Mietver-hältnis (z.B. Schäden an/in der Wohnung), dessen Abwicklung (Mietrückstände) und als Sicherheit für Nachforderungen von Betriebskostenabrechnungen. Die Mietkaution darf jedoch max. 3 Netto-Kaltmieten betragen.