Rechtsanwaltskanzlei Engin Özcan - Arzthaftungsrecht, Sozialrecht, Opferrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht & mehr

Ihr türkischsprachiger Patientenanwalt

                                                                Opferrecht (Opferanwalt/ Nebenklage)

Opfer im strafrechtlichen Sinn ist die durch ein Verbrechen geschädigte Person, wobei die Verletzung verschiedenster Art sein kann. Es gibt die körperliche Verletzung (Körperverletzung oder Mord) oder aber die ideelle Verletzung (z.B. durch eine Beleidigung). Schließlich gibt es die Verletzung der materiellen Rechte (z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl).

Ein Rechtsanwalt wird dann als Opferanwalt bezeichnet, wenn er die rechtlichen Interessen der Geschädigten oder die Rechte der Hinterbliebenen wahrnimmt; die Tätigkeit des Opferanwalts ist aber nicht auf das Strafverfahren beschränkt.

Ich, Rechtsanwalt Engin Özcan, sorge - als Ihr Rechtsanwalt für Opferrecht in Velbert - dafür, dass Ihre Rechte als Opfer gewahrt bleiben, also dass Sie - das Opfer - nicht zum "Spielball" zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft werden.

Die Tätigkeit des Opferanwalts sollte bereits im Ermittlungsverfahren beginnen. Daher rate ich Ihnen, so frühzeitig wie möglich Kontakt mit mir aufzunehmen, am besten unmittelbar nachdem Sie Anzeige gegen den Täter erstattet haben. Denn als Geschädigte(r) können Sie sich nämlich bereits im Ermittlungsverfahren durch mich vertreten lassen, da Sie Anspruch auf einen rechtlichen Beistand haben, der dann auch bei den (richterlichen) Vernehmungen anwesend ist. Auch die einstweilige Beiordnung eines Anwalts, die in § 406 g Abs. 4 StPO gesetzlich normiert ist, ist möglich. Nämlich immer dann, wenn ein besonderes Bedürfnis besteht alsbald rechtlichen Beistand zu erhalten. Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen die Mitwirkung eines Rechtsanwalts für den Geschädigten sachdienlich erscheint, etwa bei Vernehmungen und Augenscheinseinvernahmen zur Beweissicherung bereits im Ermittlungsverfahren.

Der Opferanwalt hat bereits im Ermittlungsverfahren dieselben Rechte, wie der Rechtsanwalt des Angeklagten (= Straf-verteidiger) auch. Diese Rechte sind im Ermittlungsverfahren zunächst das Recht auf Akteneinsicht. Dadurch wird der Opferanwalt über das Ergebnis der Ermittlungen informiert sein und so den selben Kenntnisstand haben wie die Ver-teidigung und die Staatsanwaltschaft auch (wichtig wg. des sog. Gebots prozessualer Waffengleichheit).

Wer durch eine der in § 395 Abs.1 StPO aufgeführten Straftaten
psychisch und/oder körperlich verletzt worden ist, hat als Geschädigter das Recht, sich ab Anklageerhebung dem Strafverfahren als sog. Nebenkläger anzuschließen. Die gleiche Befugnis haben aber auch diejenigen, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden (§ 395 Abs. 2 StPO); aber auch diejenigen, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben (§ 395 Abs. 3 StPO).
Auch wer durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt wurde, aber auch die Hinterbliebenen eines durch einen Verkehrsunfall Getöteten, haben das Recht, sich dem Strafverfahren gegen den Unfallverursacher als Nebenkläger anzuschließen.
Das geschädigte Kind wird durch die gesetzlichen Vertreter - entweder beide Eltern, ein Elternteil oder einen Vormund - vertreten. 

Nach § 395a StPO kann sich derjenige, der durch eines der dort abschließend aufgeführten Delikte verletzt wurde, der er-hobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG nur eingeschränkt, d.h. nur bei bestimmten schweren Straftaten zulässig.

Durch die Nebenklage hat das Opfer wesentlich mehr Rechte und Möglichkeiten im Strafverfahren mitzuwirken, als es das “normale“ Opfer darf, welches lediglich durch seine Zeugenaussage den Täter belasten kann.

Für die Zulassung der Nebenklage ist eine sog. Anschlusserklärung erforderlich, diese ist bei dem Gericht schriftlich einzu-reichen (§ 396 Abs. 1 StPO). Denn ein Opfer wird nur auf Antrag Nebenkläger; sonst bleibt er in dem Strafverfahren - obwohl er Geschädigter ist - "nur" Zeuge. Nach Zulassung der Nebenklage wird das Opfer zum Nebenkläger und  der Opferanwalt wird fortan als Nebenklagevertreter bezeichnet.
Dem Rechtsanwalt der Nebenklage stehen eigene Verfahrensrechte zu (§§ 397 - 401 StPO). Das Opfer ist als Nebenkläger zur Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn er in dem Strafverfahren als Zeuge vernommen werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Öffentlichkeit für Teile der Verhandlung ausgeschlossen wird. Weiterhin hat der Nebenklagvertreter z. B. das Recht auf Ablehnung des Richters und auf Ablehnung des Sachverständigen und auch das Recht, Beweisanträge und Fragen zu stellen. Daneben gibt es auch Möglichkeiten, die mit einem Straf-verfahren einhergehenden Belastungen für das Opfer abzumildern, wie z.B. durch Ausschluss des Angeklagten bzw. der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung während der Vernehmung.

Ich kann als Ihr Nebenklagevertreter beantragen, dass der Angeklagte während Ihrer Vernehmung bzw. der Vernehmung Ihres Kindes den Gerichtssaal verlassen muss, wenn zu befürchten ist, dass die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit des Opfers (= Nebenklägers) besteht. oder Ihr Kind bei einer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt. Bei Kindern unter 16 Jahren kann der Angeklagte ausgeschlossen werden, wenn ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Kindes zu befürchten ist, was bei Kindesmissbrauch oft der Fall ist.

Auch hat der Nebenklagevertreter wesentlich bessere Möglichkeiten, aktiv auf den Verlauf des Prozesses, den Schuldspruch sowie die Strafzumessung Einfluss zu nehmen. Denn auch der Nebenkläger kann, unabhängig von der Staatsanwaltschaft, Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, allerdings nicht wegen der Höhe der Strafe.

Zudem besteht im Wege der Nebenklage auch die Möglichkeit, die aus der Straftat bestehenden Schadens- und Schmerzensgeldansprüche des Opfers im Wege der Adhäsionsklage (§§ 403 ff. StPO) bereits im Strafverfahren durchzu-setzen, zumindest dem Grunde nach geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei im Grunde um einen zivil-rechtlichen Prozess innerhalb eines Strafprozesses handelt. Anders als in den "normalen" zivilrechtlichen Verfahren, für die die ZPO maßgeblich ist, ist bei der Adhäsionsklage die StPO maßgeblich. Denn es sollen vermögensrechtliche Ansprüche, die durch eine Straftat entstanden sind, geltend gemacht werden.
Meistens wird der Nebenklagevertreter den Erlass eines sog. Grundurteils beantragen und dann braucht im anschließenden Zivilprozess nur noch über die Höhe der Entschädigung verhandelt zu werden. Dadurch bleibt den Opfern vor dem Zivil-gericht eine weitere Vernehmung erspart.

Die Voraussetzungen, wann ein Rechtsanwalt als Beistand des Nebenklägers zu bestellen ist und wer die Kosten für den Opferbeistand zu tragen hat, ist in § 397a Abs. 2 StPO geregelt. Es besteht aber die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts für die Nebenklage, wenn das Opfer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt zu tragen. Die Kostenübernahme im Falle einer Beiordnung ist die gleiche wie die Prozesskostenhilfebewilligung. Bitte lesen Sie dazu mehr auf der Seite Kosten.
In bestimmten Fällen, wie z.B. sexueller Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung, trägt die Staatskasse auf Antrag die Kosten des Rechtsanwalts, und selbst dann, wenn der Angeklagte später freigesprochen werden sollte.


Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (seit 2024: SGB XIV) zu stellen.
Zwar muss der Täter dem Opfer Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Aber das Opferentschädigungsgesetz bietet Opfern von Straftaten einen Ausgleich, wenn sie durch die Straftat einen Gesundheitsschaden erlitten haben. Dann haben sie einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat für Heilbehandlungskosten, Rentenleistungen oder Umschulungs-kosten.


Lassen Sie sich durch mich beraten, wenn es um  Nebenklage, Adhäsionsverfahren sowie weitere Fragen im Zusammen-hang mit Opferrechten geht.  

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