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Verkehrszivilrecht

Im Verkehrszivilrecht geht es um Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall. Diese Ansprüche sind gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend zu machen und dann gegen diese durchzu-setzen, da die Haftpflichtversicherung kraft Gesetzes einstandspflichtig ist, d.h. Schadensersatzpflichtig ist. Dies gilt aber nur, wenn die Schuldfrage zu 100%  zu Lasten des Unfallgegners feststeht.


Falls die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs (Pkw, Transporter, Krad) wirtschaftlich sinnvoll ist, d.h. ein sog. wirtschaft-licher Totalschaden liegt nicht vor, darf der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs (auch Wohnmobil oder Motorrad) selbst entscheiden, mit welcher der nachfolgend dargestellten Abrechnungsmethoden der Schaden reguliert werden soll.

 Ersatz bei sog. fiktiver Abrechnung, d.h. Reparatur wird selbst/ durch Freunde (etc.) oder gar nicht durchgeführt:

  • Reparaturkosten (diese werden, wie sie vom Gutachter berechnet wurden gezahlt), aber abzüglich der MwSt.
  • Sachverständigenhonorar
  • Wertminderung (laut Sachverständigengutachten)
  • Abschleppkosten, falls angefallen

 

Ersatz nach Reparatur in einer Werkstatt

  • Reparaturkosten (Rechnung zwingend erforderlich), erstattet wird auch die Mehrwertsteuer
  • Sachverständigenhonorar
  • Wertminderung (laut Sachverständigengutachten)
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall (laut Sachverständigengutachten)
  • Abschleppkosten, falls angefallen
  • Standkosten (falls das beschädigte Fahrzeug für längere Zeit kostenpflichtig abgestellt werden musste)
  • Überziehungszinsen (falls der Geschädigte wegen der Reparaturkosten sein Konto überziehen musste)
  • (ggf.: Ersatz des Höherstufungsschaden, falls die Vollkaskoversicherung des Geschädigten den Schaden reguliert hat)
  • Sonstige Schadenspositionen (nach Einzelfall)


Ersatz bei Totalschaden des Fahrzeugs

  • Sachverständigenhonorar
  • Zeitwert - laut Sachverständigengutachten - des beschädigten Fahrzeugs
  • Entsorgungskosten
  • Kosten der Abmeldung des Fahrzeugs
  • Abschleppkosten, falls angefallen


  Bei Personenschäden kommen die folgenden Ansprüche in Betracht:

  • Schmerzensgeld (= immaterieller Schadensersatz)
  • Arzt- und Heilbehandlungskosten (soweit diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden)
  • Mehrbedarf (Zuzahlungen für Medikamente und/oder Hilfsmittel)
  • Haushaltsführungsschaden (Berechnung erfolgt mittels standardisierter Tabellen)
  • Erwerbsschaden (auf Grund einer Prognose wird mittels Tabellen schätzungsweise berechnet, was der Verletzte ohne das Unfallereignis verdient hätte)
  • Zinsschaden (= Zinsen wegen der Beschädigung oder des Verlustes der Sache)
  • Rentenschaden
  • ggf. Haustierbetreuungskosten


Ansprüche bei Tod des Unfallopfers
Falls das Opfer bei dem Unfall versterben oder als Folge des Unfalls verstorben sein sollte, geht der Schmerzens-geldanspruch kraft Gesetzes auf die Erben über. Diese erben den Schmerzensgeldanspruch (des Getöteten). Jedoch gibt es KEINEN Schmerzensgeld wegen Verlust des Angehörigen!
Darüber hinaus können die Hinterbliebenen auch noch folgende Ansprüche geltend machen:
  • Bestattungskosten
  • Haushaltsführungsschaden (Berechnung erfolgt mittels standardisierter Tabellen)
  • Hinterbliebenenrente (falls der/die Verstorbene Unterhaltspflichtig war)
  • Betreuungsunterhaltsschaden (wenn der verstorbene Kinder hinterlässt wird diese Position zusätzlich zum Haushaltführungsschaden geltend gemacht)
Mehr über die Rechte der Verkehrsunfallopfer oder deren Angehörigen finden Sie auf meiner Seite Opferrecht.



Sollten Sie einen Verkehrsunfall erlitten haben, sollten Sie umgehend mich aufsuchen, damit Ihre Ansprüche kompetent und konsequent durchgesetzt werden.  

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