Mandatsbedingungen
Mandatsbedingungen sind die nachfolgend dargelegten Bedingungen des Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan (im Folgenden auch nur als „Rechtsanwalt“ benannt), die immer die Grundlage des mit ihm begründeten Mandatsverhältnisses sind.
1. Der Mandant* erkennt mit der Mandatserteilung die Mandatsbedingungen des Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan an, ohne
*(Es wird – allein der Einfachheit halber – ausschließlich die männliche Form verwendet).
2. Geschäftsbedingungen des Mandanten, insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), finden nur dann
4. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
III. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
1. Der Rechtsanwalt bleibt in der Entscheidung, ob er das Mandat annimmt, grundsätzlich frei. Es gilt auch hier die dem Zivil- recht zugrunde liegende Vertragsfreiheit.
2. Mandatsbegründung
2.1 Das Mandat/ der Mandatsvertrag mit Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan kommt erst zustande, wenn dieser die Annahme des Mandats erklärt hat.
2.2 Sollte der Mandatsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (= Fernabsatzvertrag), ist allein die durch den Rechtsanwalt in Textform erfolgte Bestätigung maßgeblich.
2.3 Der Auftrag wird ausschließlich Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan erteilt.
2.4 Falls der Mandant in derselben Angelegenheit zuvor eine andere Kanzlei beauftragt hatte, erklärt er – auch stillschwei- gend - mit der Mandatserteilung an Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan, dass das Mandat mit der zuvor tätigen Kanzlei wirk- sam beendet wurde. Bezüglich des Honoraranspruchs des Rechtsanwalt Engin Özcan nach Anwaltswechsel wird auf V.2.1 der Mandatsbedingungen hingewiesen.
3. Leistungsumfang
3.1 Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats ergeben sich aus dem hierzu erteilten Auftrag.
3.2 Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung der Klage und zur fristgerechten Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und er die Mandatsübernahme bestätigt hat; bei Fernab-satzverträgen wird auf III.2.2 der Mandatsbedingungen hingewiesen.
3.3 Rechtliche Fragen, die in den Kompetenzbereich anderer beratenden Berufe (z.B. Steuerberater) fallen, sind von dem mit Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan begründeten Mandatsvertrag nicht umfasst. Diese Fragen hat der Mandant durch entspre-chend qualifizierte Berufsträger auf eigene Verantwortung - und auf eigene Kosten - prüfen zu lassen.
1. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt bestmöglich in der ordnungsgemäßen Auftragsausführung zu unterstützen.
4. Der Mandant hat dem Rechtsanwalt alle mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Dateien in geordneter Form zu übermitteln. Bei der digitalen Übersendung, die ausschließlich als E-Mail erfolgen soll, sind die Unterlagen aus-schließlich im PDF-Format zu übermitteln.
5. Der Mandant wird die ihm vom Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze sorgfältig darauf hin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
6. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er, sollte er den Rechtsanwalt nicht beauftragen, die gebotene Klage oder Rechtsmittel/Rechtsbehelfe zu erheben, er mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.
7. Sofern sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes nicht meldet, bleibt der Rechtsanwalt untä-tig.
8. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit der Gegenpartei, dem angerufenen Gericht oder sonstigen Beteiligten (z.B. Behörden) Kontakt aufnehmen. Im Falle einer eigenmächtigen Kontakt-aufnahme durch den Mandanten wird der Rechtsanwalt von jeglicher Haftung befreit.
9. Der Mandant wird den Rechtsanwalt unterrichten, wenn er seine Kontaktdaten (Anschrift, Telefon- und ggf. Faxnummer, E-Mail-Adresse etc.) wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. Dies gilt insbesondere nach Mandatsbeendigung dann, wenn dem Mandanten Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
2. Vergütung nach Anwaltswechsel
2.2 Eine Anrechnung dergestalt, dass Herr Rechtsanwalt Engin Özcan seinen Honoraranspruch um den Betrag, den der Mandant oder seine Rechtsschutzversicherung an die zuvor tätig gewesene Kanzlei gezahlt hat mindern soll, gilt als von
vornherein ausgeschlossen, ohne dass dies einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
2.4 Sollte sich seine Rechtsschutzversicherung weigern, nach dem Anwaltswechsel die (weiteren) Rechtsanwaltsgebühren
3. Vergütung des Beratungsgespräches
3.2 Sollten in derselben Angelegenheit nach der Erstberatung weitere Besprechungen erforderlich werden, fallen für die Be-
3.3 Sollte der Mandant im ersten Beratungsgespräch den Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Korrespondenz oder
3.4 Sollte sich der Mandant erst nach der ersten Beratung entschließen, den Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Korre-
3.5 Ist der Mandant rechtsschutzversichert, hat er sich selbst um die Erstattung der Beratungsgebühr durch seine Rechts-schutzversicherung zu bemühen. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts in dem Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung wegen der Erstattung der Beratungsgebühr bleibt ausgeschlossen.
4. Vergütung, vorprozessual und Klageverfahren
4.2 Falls eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nicht geschlossen wurde, erfolgt die Abrechnung in zivilrechtlichen Ange-legenheiten auf Basis des Gegenstandswertes (§ 49 b Abs. 5 BRAO). Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten
4.3 In sozialrechtlichen Angelegenheiten gelten gebührenrechtlich vorgegebene Rahmengebühren. Hier hat der Rechtsan-walt bei der Bemessung seines Honorars einen gewissen Freiraum (daher „Rahmengebühr“).
4.4 In Straf- und Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten schließt Herr Rechtsanwalt Engin Özcan immer und für jeden Instan-
5. Honorarliquidation, Erstellung und Ausgleich durch Mandant
stellung einen angemessenen Vorschuss bis zur vollständigen Höhe der Vergütung zu bezahlen.
weitere Leistungen abzulehnen und ggf. auch das Mandat fristlos zu kündigen.
6. Der Rechtsanwalt sichert in keinem Fall zu, dass dem Mandanten in dem konkreten Rechtsstreit ein Kostenerstattungsan-
1. Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung
1.2 Zusagen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung Leistungen übernimmt, kann seitens des Rechts-
2. Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherung
3.2 Die Beratungsgebühr wird nicht von allen Rechtsschutzversicherungen übernommen.
3.3 Sollte die Rechtsschutzversicherung das Anwaltshonorar – warum auch immer – nicht oder nicht in voller Höhe über-nehmen wollen, hat der Mandant den Rechnungsendbetrag in voller Höhe bzw. den verbleibenden Differenzbetrag zu über-
3.4 Eine mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung (= Eigenanteil) ist vom Mandanten zunächst selbst
3.5 Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversiche-rung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen. Dies gilt insbesondere für zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen.
4. Bei Beendigung des Mandats hat der Mandant in jedem Fall die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder andere Dritte be-stehen. Dieser Anspruch des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt durch den Mandanten die Beauftragung zur Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzver-sicherer auf Kostenübernahme erhalten hat oder oder nicht.
VII. Geringes Einkommen
2. Beratungshilfeschein
2.2 Der Mandant hat den Beratungshilfeschein bei dem Amtsgericht seines Wohnortes selbst zu beantragen.
2.3 Der Beratungshilfeschein wird nur erteilt, wenn die in § 1 BerHG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung,
2.4 Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Beantragung des Beratungshilfescheines bleibt ausgeschlossen.
2.5 Der Beratungshilfeschein, nicht das Antragsformular (!), ist Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan vor Mandatserteilung im
3. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
3.2 Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er in dem Formular „Erklärung
3.3 Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Falle der Prozesskostenhilfebewilligung dem Rechtsan-
3.5 Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor oder wird diese versagt, ist der Man-
3.6 Der Mandant hat auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sollte er in dem Rechtsstreit unterliegen, die Kos-ten der Gegenseite zu tragen.
VIII. Schweigepflicht / Datenschutz, elektronische Kommunikation
1. Schweigepflicht / Datenschutz
1.2 Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten
1.3 Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen
2. Kommunikation, elektronisch
2.2 Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät bzw. das elektronische
2.3 Dem Mandanten ist bekannt, dass mit der Datenübertragung per E-Mail oder Fax Sicherheitsrisiken (z.B. Bekanntwerden
2.4 Der Rechtsanwalt wird hiermit für den E-Mail- und Faxverkehr zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten und
2.5 Soweit E-Mails oder Faxe bei der Übertragung einem etwaigen Zugriff Dritter unterliegen können, wird der Rechtsanwalt
2.6 Auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich gegenüber dem Rechtsanwalt aus der Nutzung des
2.7 Die Einwilligung zu E-Mail-Verkehr kann separat, jedoch nur schriftlich und nur für die Zukunft widerrufen werden.
IX. Anweisungen
Die gegenüber dem Rechtsanwalt schriftlich abgegebenen Willenserklärungen des Mandanten (z.B. Anweisungen) sind nur verbindlich, wenn sie in unterschriebener Form oder versehen mit einer digitalen Signatur abgegeben wurden, die gemäß § 2 Abs. 1 SigG mit einem Signaturschlüssel einer Zertifizierungsstelle oder der Regulierungsbehörde gemäß §§ 3 SigG 66 TKG versehen ist.
X. Haftungsbegrenzung
Der Rechtsanwalt unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Dialog Versicherung AG (vormals: Generali), Adenauerring 7, 81737 München.
Für Verbindlichkeiten des Rechtsanwalts aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit in jedem Mandatsverhältnis auf einen Betrag in Höhe von 250.000,- € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend) beschränkt.