Opferrecht (Opferanwalt/ Nebenklage) Opfer im strafrechtlichen Sinn ist die durch ein Verbrechen geschädigte Person, wobei die Verletzung verschiedenster Art sein kann. Es gibt die körperliche Verletzung (Körperverletzung oder Mord) oder aber die ideelle Verletzung (z.B. durch eine Beleidigung). Schließlich gibt es die Verletzung der materiellen Rechte (z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl). Ein Rechtsanwalt wird dann als Opferanwalt bezeichnet, wenn er die rechtlichen Interessen der Geschädigten oder die Rechte der Hinterbliebenen wahrnimmt; die Tätigkeit des Opferanwalts ist aber nicht auf das Strafverfahren beschränkt. Ich, Rechtsanwalt Engin Özcan, sorge - als Ihr Rechtsanwalt für Opferrecht in Velbert - dafür, dass Ihre Rechte als Opfer gewahrt bleiben, also dass Sie - das Opfer - nicht zum "Spielball" zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft werden. Die Tätigkeit des Opferanwalts sollte bereits im Ermittlungsverfahren beginnen. Daher rate ich Ihnen, so frühzeitig wie möglich Kontakt mit mir aufzunehmen, am besten unmittelbar nachdem Sie Anzeige gegen den Täter erstattet haben. Denn als Geschädigte(r) können Sie sich nämlich bereits im Ermittlungsverfahren durch mich vertreten lassen, da Sie Anspruch auf einen rechtlichen Beistand haben, der dann auch bei den (richterlichen) Vernehmungen anwesend ist. Auch die einstweilige Beiordnung eines Anwalts, die in § 406 g Abs. 4 StPO gesetzlich normiert ist, ist möglich. Nämlich immer dann, wenn ein besonderes Bedürfnis besteht alsbald rechtlichen Beistand zu erhalten. Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen die Mitwirkung eines Rechtsanwalts für den Geschädigten sachdienlich erscheint, etwa bei Vernehmungen und Augenscheinseinvernahmen zur Beweissicherung bereits im Ermittlungsverfahren. Der Opferanwalt hat bereits im Ermittlungsverfahren dieselben Rechte, wie der Rechtsanwalt des Angeklagten (= Straf-verteidiger) auch. Diese Rechte sind im Ermittlungsverfahren zunächst das Recht auf Akteneinsicht. Dadurch wird der Opferanwalt über das Ergebnis der Ermittlungen informiert sein und so den selben Kenntnisstand haben wie die Ver-teidigung und die Staatsanwaltschaft auch (wichtig wg. des sog. Gebots prozessualer Waffengleichheit). Nach § 395a StPO kann sich derjenige, der durch eines der dort abschließend aufgeführten Delikte verletzt wurde, der er-hobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG nur eingeschränkt, d.h. nur bei bestimmten schweren Straftaten zulässig. Durch die Nebenklage hat das Opfer wesentlich mehr Rechte und Möglichkeiten im Strafverfahren mitzuwirken, als es das “normale“ Opfer darf, welches lediglich durch seine Zeugenaussage den Täter belasten kann. Für die Zulassung der Nebenklage ist eine sog. Anschlusserklärung erforderlich, diese ist bei dem Gericht schriftlich einzu-reichen (§ 396 Abs. 1 StPO). Denn ein Opfer wird nur auf Antrag Nebenkläger; sonst bleibt er in dem Strafverfahren - obwohl er Geschädigter ist - "nur" Zeuge. Nach Zulassung der Nebenklage wird das Opfer zum Nebenkläger und der Opferanwalt wird fortan als Nebenklagevertreter bezeichnet. Ich kann als Ihr Nebenklagevertreter beantragen, dass der Angeklagte während Ihrer Vernehmung bzw. der Vernehmung Ihres Kindes den Gerichtssaal verlassen muss, wenn zu befürchten ist, dass die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit des Opfers (= Nebenklägers) besteht. oder Ihr Kind bei einer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt. Bei Kindern unter 16 Jahren kann der Angeklagte ausgeschlossen werden, wenn ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Kindes zu befürchten ist, was bei Kindesmissbrauch oft der Fall ist. Zudem besteht im Wege der Nebenklage auch die Möglichkeit, die aus der Straftat bestehenden Schadens- und Schmerzensgeldansprüche des Opfers im Wege der Adhäsionsklage (§§ 403 ff. StPO) bereits im Strafverfahren durchzu-setzen, zumindest dem Grunde nach geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei im Grunde um einen zivil-rechtlichen Prozess innerhalb eines Strafprozesses handelt. Anders als in den "normalen" zivilrechtlichen Verfahren, für die die ZPO maßgeblich ist, ist bei der Adhäsionsklage die StPO maßgeblich. Denn es sollen vermögensrechtliche Ansprüche, die durch eine Straftat entstanden sind, geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen, wann ein Rechtsanwalt als Beistand des Nebenklägers zu bestellen ist und wer die Kosten für den Opferbeistand zu tragen hat, ist in § 397a Abs. 2 StPO geregelt. Es besteht aber die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts für die Nebenklage, wenn das Opfer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt zu tragen. Die Kostenübernahme im Falle einer Beiordnung ist die gleiche wie die Prozesskostenhilfebewilligung. Bitte lesen Sie dazu mehr auf der Seite Kosten. |