Anwaltshonorar und Gerichtskosten
Ich, Rechtsanwalt Engin Özcan, erläutere Ihnen auf dieser Seite die Grundzüge der Rechtsanwaltsvergütung und die grund-sätzliche Kostenstruktur der Gerichtsverfahren im Zivilrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht/Bußgeldverfahren.
Ich weise explizit darauf hin, dass die nachfolgende Darstellung nicht abschließend ist. Daher sollte Sie sich die Kosten, die in Ihrem Rechtsstreit (voraussichtlich) entstehen werden, vor Beauftragung des Anwalts von diesem erläutern lassen.
Die Honoraransprüche der Rechtsanwälte richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG), das als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG dem RVG angefügt ist. Das VV RVG enthält die meisten der sog. Gebührentatbestände. Diese geben entweder die Höhe der Anwaltsgebühren vor (Wertgebühren) oder geben einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen der Anwalt die Höhe seines Honorars bestimmen darf (Betragsrahmen-gebühren).
Zulässig (und üblich): Honorarvereinbarung
Unabhängig davon, ob in dem Rechtsstreit nach Wertgebühren oder Betragsrahmengebühren abzurechnen ist, dürfen Rechtsanwälte individuelle Honorarvereinbarungen abschließen. Rechtsanwälte schließen immer dann Honorarverein-barungen ab, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen sind. Die Honorarvereinbarung sollte vor Mandatserteilung getroffen werden, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er sich mit der Honorarforderung des Anwalts einverstanden erklärt. Die Honorarvereinbarung kann entweder eine pauschale Vergütung zum Gegenstand haben oder es kann vereinbart werden, dass der Anwalt nach Zeitaufwand bezahlt wird. Jedoch sind die Vereinbarungen über die Vergütung des Anwalts nach Zeitaufwand sehr oft Anlass für Streitigkeiten zwischen Anwalt und (Ex)-Mandant, da Mandanten den in Rechnung gestellten Zeitaufwand nicht nachvollziehen wollen/können.
Das Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt ist - entgegen weit verbreiteter Behauptung ("Beratung beim Anwalt kostet nix") - sehr wohl kostenpflichtig; die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 34 RVG.
Auch ist die Dauer des Beratungsgespräches kein Qualitätskriterium! Vielmehr ist ein kurzes Beratungsgespräch, in dem dennoch alle Fragen des Mandanten beantwortet werden konnten, eher ein Indiz dafür, dass der Anwalt in der behandelten Thematik sehr erfahren ist.
Aber: Wenn der Mandant den Anwalt aufsucht, weil er beabsichtigt, eine Klage zu erheben oder weil er verklagt worden ist, und im Erstgespräch den Auftrag zur Klageerhebung bzw. Klageabweisung erteilt, ist die Beratungsgebühr nicht zu bezahlen. Ebenso ist für die im laufenden Klageverfahren geführten Gespräche keine Beratungsgebühr zu bezahlen. Denn in diesen Fällen sind die Beratungen mit der Verfahrensgebühr abgegolten, da der Anwalt in diesen Gesprächen die für das Gerichts-verfahren erforderlichen Informationen erfragt.
In rechtlichen Angelegenheiten können Sie, wenn Sie die Unterstützung durch einen Anwalt benötigen, diesen aber nicht be-zahlen können, bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Beratungshilfeschein für die Vergütung des Anwalts beantragen.
Die Erteilung eines Beratungshilfescheines unterliegt folgenden Voraussetzungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen (so § 1 BerHG).
Bei Antragstellung muss gegenüber den Rechtspflegern (dies sind die hierfür zuständigen Beamten im Amtsgericht) das be-rechtigte Interesse durch Vorlage des belastenden Bescheids (o.ä.) nachgewiesen werden. Und durch Vorlage aussage-kräftiger Unterlagen (aktuelle Lohnabrechnungen oder aktueller Leistungsbescheid des Jobcenters bzw. Sozialamts, Konto-auszüge, ggf. Mietvertrag) wird die Bedürftigkeit belegt.
Der Beratungshilfeschein umfasst aber auch die gegebenenfalls entstehende Geschäftsgebühr, die entsteht, falls der Rechts-anwalt in derselben Angelegenheit, für die der Beratungshilfeschein beantragt und erteilt wurde, mit der Gegenseite Schrift-verkehr führen muss; insofern ist die Bezeichnung "Beratungs"hilfeschein irreführend.
In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt der Beratungshilfeschein lediglich für die Erstberatung und nicht für die weitere anwaltliche Tätigkeit!
Bei zivilrechtlichen Klagen richten sich die Kosten nach dem Gegenstands-/Streitwert. Hier gelten dieselben Regelungen, die für die Geschäftsgebühr gelten.
Der Anwalt darf für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht weniger Honorar verlangen, als es das RVG vorsieht. Denn das RVG sieht Mindesthonorare vor und der Anwalt darf die Gebühren-Untergrenze nicht unterschreiten. Hingegen ist es zulässig, dass der Anwalt mit seinem Mandanten auch wegen der gerichtlichen Kosten (Verfahrens- und Terminsgebühr) eine Honorarvereinbarung trifft, mit der ein höheres Honorar vereinbart wird, als es das RVG vorsieht. Diese Vereinbarung gilt aber nur zwischen Mandant und Anwalt. Sollten die Kosten der Gegenseite auferlegt werden, muss diese nur die Gebühren in gesetzlicher Höhe erstatten. Daher sind die Kosten eines zivilrechtlichen Verfahrens in der Regel im Voraus kalkulierbar.
Der Kläger eines zivilrechtlichen Verfahrens muss die Gerichtskosten, die seitens des Gerichts angefordert werden, im Vor-aus bezahlen, in der Regel durch Überweisung auf das Konto der Justizkasse. Das Klageverfahren wird erst nach Zahlung der Gerichtskosten bearbeitet. Dies gilt nicht für sogenannte Eilverfahren.
° Verfahrensgebühr (= Gebühr für die Prozessführung)
Der Anspruch des Rechtsanwalts auf diese Gebühr entsteht bereits mit der Einholung der Informationen, die für die Erstel-lung der Klageschrift bzw. der Verteidigungsschrift erforderlich sind.
Die für ein arbeitsgerichtliches Verfahren anfallenden Gebührenpositionen sind - dem Grunde nach - identisch mit denen, die für ein zivilgerichtliches Verfahren entstehen (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr etc.).
vor-/außergerichtliche Anwaltskosten im Sozialrecht
Im Sozialrecht ist bezüglich der sozialrechtlichen Geschäftsgebühr (d.h. die anwaltliche Tätigkeit vor einem oder anstatt eines Gerichtsverfahrens) ein gebührenrechtlicher Betragsrahmen mit der Mindest- und der Maximalgebühr vorgegeben. Der Anwalt ist befugt, sein Honorar innerhalb dieses Rahmens nach eigenem Ermessen festzulegen.
Besteht der Auftraggeber aus mehreren Personen, erhöht sich die Geschäftsgebühr durch die Erhöhungsgebühr. Dies gilt auch bei Vertretung einer Familie oder einer Bedarfsgemeinschaft (die fast immer - aber nicht zwingend - eine Familie ist). Hier gelten dieselben Regelungen, wie für die Geschäftsgebühr im Zivilrecht auch.
Hinzu kommt die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer (19%). Auch diesbezüglich gelten dieselben Regelungen, wie für die Geschäftsgebühr im Zivilrecht auch.
Im Falle eines Obsiegens oder im Falle einer Einigung übernimmt in der Regel (d.h. es gibt Ausnahmen) die Behörde (= Gegner) die Kosten des Rechtsanwalts.
Wenn der Mandant nach Mandatierung des Rechtsanwalts, aber noch vor dessen Tätigwerden, seine Angelegenheit nicht weiter verfolgen möchte, hat er dem Rechtsanwalt dennoch die Gebühr für die Erstberatung (max. 226,10 EUR), die diesem gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG zusteht, zu zahlen. Diese Regelung ergibt sich aus § 15 Abs. 4 RVG.
Anwalts- und Prozesskosten bei einer Klage vor dem Sozialgericht
Auch für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren ist, ebenso wie für die vorprozessual ange-fallene Gebühr, ein gebührenrechtlicher Betragsrahmen mit der Mindest- und der Maximalgebühr vorgegeben. Der Anwalt ist wegen seiner Gebühren, die für das vor dem Sozialgericht geführte Verfahren entstehen, befugt, sein Honorar innerhalb des gebührenrechtlichen Rahmens der Höhe nach freiem Ermessen festzulegen.
Auch die für ein sozialgerichtliches Verfahren anfallenden Gebührenpositionen sind - dem Grunde nach - identisch mit denen, die für ein zivilgerichtliches Verfahren entstehen (Verfahrensgebühr [ggf. zuzügl. Erhöhungsgebühr], Terminsgebühr und evtl Einigungsgebühr). Jedoch sind die Gebühren in sozialgerichtlichen Verfahren der Höhe nach andere als die in zivilgerichtlichen Verfahren. Weitere relevante Unterschiede sind, dass in den Verfahren vor den Sozialgerichten für den in § 183 Satz 1 SGG benannten Personenkreis (Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen u.a.) Gerichtskosten nicht erhoben werden. Auch müssen die Bürger, die das Gerichtsverfahren verlieren, nicht die Anwaltskosten der Behörde tragen. Denn die Behörden vertreten sich selbst und brauchen daher keinen externen Rechtsanwalt. Hingegen muss die verklagte Behörde im Falle einer Prozessniederlage (oder ggf. bei einem Vergleich) dem Bürger die diesem entstandenen Rechtsanwaltskosten in der Regel (d.h. es gibt Ausnahmen) erstatten.
Falls Sie einen berechtigten Rechtsstreit führen müssen oder zu Unrecht verklagt werden, gibt es die Möglichkeit Prozess-kostenhilfe (Pkh) in Anspruch zu nehmen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pkh sind dieselben, wie die für die Bewilligung von Beratungshilfe.
Wenn der Pkh-Antrag bewilligt wird, ist der Kläger von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Diese werden dann von der Staatskasse übernommen. Nicht selten wird Pkh mit Ratenzahlung bewilligt. Dies bedeutet, dass der Pkh-Empfänger die ihm bewilligte Pkh nach Abschluss des Rechtsstreits in monatlichen Raten (max. 48 Raten) an die Landes-kasse zurückzahlen muss – wenn er dazu wirtschaftlich in der Lage ist.
Bitte beachten Sie hierzu:
° Im Falle der Ablehnung des Pkh-Antrags darf der Anwalt seine Tätigkeit für die Beantragung von Pkh dem Mandanten in Rechnung stellen. Denn die Beantragung der Pkh ist als anwaltliche Tätigkeit kostenpflichtig.
° Sollte der Pkh-Antrag erst im Laufe oder gar am Ende des Rechtsstreits abgelehnt werden, muss der Pkh-Antragsteller die Kosten seines Anwalts für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren selbst bezahlen. Insbesondere in den Verfahren vor den Sozialgerichten wird u.U. erst in einem späten Verfahrensstadium über den Pkh-Antrag entschieden.
° In zivilgerichtlichen Verfahren muss im Falle einer Prozessniederlage der Pkh-Empfänger das Anwaltshonorar der Gegen-seite übernehmen; für diese Kostenerstattungspflicht gibt es keine Prozesskostenhilfe und auch keine sonstige staatliche finanzielle Hilfe. Einer Prozessniederlage kommt es gleich, wenn ein im Selbstständigen Beweisverfahren erstelltes Gut-achten zu dem Ergebnis kommt, dass der behauptete Schaden (Behandlungsfehler o.ä.) nicht vorliegt.
Anwalts- und Gerichtskosten in Straf- und Bußgeldverfahren (= Owi-Verfahren)
Die Gebühren des Anwalts in Owi-Verfahren sind vielschichtig, u.a. abhängig von der Höhe des drohenden Bußgeldes und ob der Anwalt bereits in dem Verfahren vor der Bußgeldbehörde mandatiert wird (etc.).
Auch in Strafverfahren ist für die Honorarfrage relevant, in welcher Phase des Ermittlungs-/Strafverfahrens der Anwalt man- datiert wird und, falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, vor welchem Gericht (AG, LG oder OLG) das Strafverfahren verhandelt werden soll.
Daher schließe ich in Bußgeld- und Strafverfahren immer eine individuelle Honorarvereinbarung ab. Diese wird vor Mandats-erteilung geschlossen und umfasst die Verfahrensabschnitte, die in der Honorarvereinbarung dargelegt werden.
Beiordnung als Opferanwalt bzw. Nebenklagevertreter
Bei nebenklagefähigen Delikten besteht die Möglichkeit, dass ich als Nebenklagevertreter beigeordnet werde; ggf. auf Kosten der Staatskasse. Das Verfahren der Beiordnung und der Übernahme der anwaltlichen Gebühren durch die Staatskasse ist das gleiche wie die Prozesskostenhilfebeantragung.
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung trägt die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichts- und ggf. auch die Gutachterkosten, sofern das Gutachten durch das Gericht in Auftrag gegeben wurde. Daher ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung an sich durchaus ratsam.
Sie sollten vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung überlegen, für welche Lebensbereiche (Arbeit, Miete etc.) Sie eine Rechtsschutzversicherung brauchen könnten, denn Rechtsschutzversicherungen beruhen auf dem Prinzip der Spezialität. Dies bedeutet, dass Versicherungsschutz immer nur für den vereinbarten Schutzbereich (= Lebensbereich) besteht. Im Hinblick auf die Besonderheit in Verfahren vor den Arbeitsgerichten, dass jede Partei den eigenen Anwalt selbst bezahlen muss, ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ratsam. Die anwaltliche Korrespondenz mit der Rechtsschutzver-sicherung wegen des Rechtsstreits, für den die anwaltliche Vergütung eingefordert wird, ist ein gesondertes Mandat, für das der Anwalt eine Vergütung verlangen darf. Dies gilt erst recht, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme - warum auch immer - verweigern sollte.