Rechtsanwaltskanzlei Engin Özcan - Arzthaftungsrecht, Sozialrecht, Opferrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht & mehr

Ihr türkischsprachiger Patientenanwalt

Anwaltshonorar und Gerichtskosten

Ich, Rechtsanwalt Engin Özcan, erläutere Ihnen auf dieser Seite die Grundzüge der Rechtsanwaltsvergütung und die grund-sätzliche Kostenstruktur der Gerichtsverfahren im Zivilrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht.  

Grundsatz: RVG

Die Höhe des Honorars der Rechtsanwälte richtet sich grundsätzlich nach dem  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG), das als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG dem RVG angefügt ist. Das VV RVG enthält die meisten der sog. Gebührentatbestände. Diese geben entweder die Höhe der Anwaltsgebühren vor (Betragsgebühren) oder geben einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen der Anwalt die Höhe seines Honorars bestimmen darf (Satzgebühren).
Zulässig: Honorarvereinbarung
Der Anwalt darf mit dem Auftraggeber für die Bearbeitung des Mandats eine individuelle Honorarvereinbarung abschließen. Honorarvereinbarungen sind vor allem dann geboten, wenn die gesetzlichen Gebühren keine angemessene oder kosten-deckende Vergütung darstellen. Die Honorarvereinbarung sollte vor Mandatserteilung schriftlich getroffen werden, damit der Auftraggeber vor Beginn der Tätigkeit des Anwalts entscheiden kann, ob er sich mit der Honorarforderung des Anwalts einverstanden erklärt. Die Honorarvereinbarung kann entweder eine pauschale Vergütung zum Gegenstand haben oder es kann vereinbart werden, dass der Anwalt nach Zeitaufwand bezahlt wird. Jedoch sind die Vereinbarungen über die Vergütung des Anwalts nach Zeitaufwand sehr oft Anlass für Streitigkeiten zwischen Anwalt und (Ex)-Mandant, da Mandanten sehr oft den in Rechnung gestellten Zeitaufwand nicht nachvollziehen wollen/können.  

Beratungsgespräch
Das Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt ist - entgegen weit verbreiteter Behauptung ("Beratung beim Anwalt kostet nix") - sehr wohl kostenpflichtig. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 34 RVG.                           
Für die Beratung von Privatleuten darf der Rechtsanwalt für die Erstberatung ein Honorar bis 226,10 € (190,00 € netto, zuzüglich 19% Umsatzsteuer) verlangen - aber nicht mehr. Dies ist in § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG geregelt. Diese Gebührenbe-grenzung ist aber nur für die Erstberatung von Privatleuten maßgeblich! 
Sollten nach der Erstberatung weitere Besprechungen in der selben Angelegenheit erforderlich werden, könnten für Folge-termin(e) weitere Beratungsgebühren anfallen!
Die Höhe der Beratungsgebühr ist unabhängig von der Dauer des Beratungsgespräches, denn es wird für die Leistung "Beratung" bezahlt. Hierzu folgendes Beispiel aus dem täglichen Leben:
                    Nach der Inanspruchnahme eines Schlüsseldienstes für eine Türöffnung (z.B.), die oftmals weniger als eine
                  Minute dauert, kommt kein vernünftig denkender Mensch auf die Idee, die Türöffnung nach Zeitaufwand be-
                  zahlen zu wollen. Denn vereinbart wird die Leistung "Türöffnung", und diese Leistung ist zu vergüten.

Auch ist die Dauer des Beratungsgespräches kein Qualitätskriterium! Vielmehr ist ein kurzes Beratungsgespräch, in dem dennoch alle Fragen des Mandanten beantwortet werden konnten, eher ein Indiz dafür, dass der Anwalt in der behandelten Thematik sehr erfahren ist. 

Aber: Die Beratungsgebühr fällt nicht an, wenn der Mandant den Anwalt wegen einer beabsichtigten Klage oder einer gegen ihn gerichteten Klage aufsucht. Aber auch, wenn der Mandant bei der Erstberatung den Klageauftrag erteilt ist die Beratungs-gebühr nicht zu bezahlen. Ebenso ist für die im laufenden oder beabsichtigten Klageverfahren geführten Gespräche die Beratungsgebühr nicht zu bezahlen. Denn in diesen Fällen sind die Beratungen mit der Verfahrensgebühr abgegolten, da der Anwalt in diesen Gesprächen die für das Klageverfahren erforderlichen Informationen erfragt.


vor-/außergerichtliche Anwaltskosten im Zivilrecht
Sollte in Ihrer Angelegenheit über das Beratungsgespräch hinaus der Schriftverkehr mit der Gegenseite erforderlich sein, wird für den außergerichtlichen Schriftverkehr die Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt; in diesem Fall könnte die Beratungs-gebühr entfallen, was wieder vom Einzelfall abhängig ist. 
Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert (das ist der Betrag oder der Wert dessen, der in Streit steht). Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, erhöhen sich - gemäß § 13 RVG - bei höheren Werten. Für rechtliche Angelegenheiten, deren Gegenstandswert sich betragsmäßig nicht bestimmen lässt (z.B. Unterlassung etc.) gibt es bezüglich des Gegenstandswertes spezielle gebührenrechtliche Regelungen. 
Besteht der Auftraggeber aus einer Personenmehrheit (auch bei Vertretung einer Familie = mehrere Personen) kommt  die Erhöhungsgebühr hinzu, die eine höhere Geschäftsgebühr resultiert.

Wenn der Mandant nach Mandatierung des Rechtsanwalts, aber noch vor dessen Tätigwerden, seine Angelegenheit nicht weiter verfolgen möchte, hat er dem Rechtsanwalt dennoch die Gebühr für die Erstberatung (max. 226,10 €), die diesem ge- mäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG zusteht, zu zahlen. Diese Regelung ergibt sich aus § 15 Abs. 4 RVG.


Im Falle einer Einigung mit dem Gegner fällt zusätzlich zu der Geschäftsgebühr noch die Einigungsgebühr an.            

Der Rechtsanwalt darf die ihm für die Mandatsbearbeitung entstandenen Auslagen (für Porto etc.) immer pauschal mit 20,00 EUR in Rechnung stellen (= Auslagenpauschale). Sollten seine Auslagen 20,00 EUR übersteigen, darf er diese - gegen aussagekräftige Nachweise - natürlich in voller Höhe in Rechnung stellen; schließlich findet sich auf der Honorarliquidation   (= Rechnung) die Umsatzsteuer (19 %); die Addition der soeben dargelegten Beträge ergibt den Rechnungsendbetrag. 

Kostenerstattung
Nur im Falle eines vollständigen Obsiegens oder bei Beauftragung des Anwalts nach Verzug hat der Gegner die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts zu übernehmen, d.h. zu erstatten. Dies bedeutet aber, dass der Mandant die Kosten des Rechtsanwalts zunächst selbst zu zahlen hat, diese dann vom Gegner erstattet bekommt. 
Im Falle einer Einigung muss jeder die Kosten des eigenen Anwalts selbst bezahlen.   

 

Beratungshilfeschein (frühere Bezeichnung: Armenhilfe)
In rechtlichen Angelegenheiten können Sie, wenn Sie die Unterstützung durch einen Anwalt benötigen, diesen aber nicht be-zahlen können, bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Beratungshilfeschein für die Vergütung des Anwalts beantragen.
Die Erteilung eines Beratungshilfescheines unterliegt folgenden Voraussetzungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen (so § 1 BerHG).                           
Beratungshilfe wird ausschließlich für ein vor-/außergerichtliches Verfahren gewährt. Dies bedeutet, dass Sie, nachdem Sie selbst Klage erhoben haben oder in einem laufenden Verfahren eine Zweitmeinung einholen wollen, für die Beratung über die Erfolgsaussichten Ihrer Klage einen Beratungshilfeschein nicht erhalten können; dasselbe gilt auch bei einer gegen Sie ge-richteten Klage. In beiden Fällen müssen Sie die Beratungsgebühr selbst bezahlen.
Zudem muss Bedürftigkeit vorliegen, d.h. der Antragsteller kann aufgrund fehlenden oder geringen (Haushalt)Einkommens das Honorar eines Anwalts nicht selbst bezahlen. Hierbei ist das Einkommen aller Haushaltsmitglieder maßgeblich!
Ferner muss ein berechtigtes Interesse für eine anwaltliche Tätigkeit (z.B. anwaltliche Hilfe im Widerspruchsverfahren er-forderlich) vorliegen und dem Antragsteller darf hierfür keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehen. Schließ-lich darf die Beantragung der Beratungshilfe nicht mutwillig erfolgen ("einfach so").
Bei Antragstellung muss gegenüber den Rechtspflegern (dies sind die hierfür zuständigen Beamten im Amtsgericht) das be-rechtigte Interesse durch Vorlage des belastenden Bescheids (o.ä.) nachgewiesen werden. Und durch Vorlage aussage-kräftiger Unterlagen (aktuelle Lohnabrechnungen oder aktueller Leistungsbescheid des Jobcenters bzw. Sozialamts, Konto-auszüge, ggf. Mietvertrag) wird die Bedürftigkeit belegt. 
Nur wenn alle Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, wird der Beratungshilfeschein erteilt, der immer nur für eine Angelegen-heit gilt. Der Beratungshilfeschein ist dem Rechtsanwalt im Gesprächstermin als Original (keine Fotokopie!) zu übergeben, damit dieser unter Vorlage des Original-Beratungshilfescheins seine Tätigkeit mit dem Amtsgericht abrechnen kann. Zusätz-lich zu dem Beratungshilfeschein ist von den Mandanten eine Beratungshilfegebühr i.H.v. 15,00 EUR an den Rechtsanwalt zu zahlen; dieser Hinweis findet sich auf jedem Beratungshilfeschein.
Der Beratungshilfeschein umfasst aber auch die gegebenenfalls entstehende Geschäftsgebühr, die entsteht, falls der Rechts-anwalt in derselben Angelegenheit, für die der Beratungshilfeschein beantragt und erteilt wurde, mit der Gegenseite Schrift-verkehr führen muss; insofern ist die Bezeichnung "Beratungs"hilfeschein irreführend.


In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt der Beratungshilfeschein lediglich für die Erstberatung und nicht für die weitere anwaltliche Tätigkeit!       

 

Anwalts- und Prozesskosten bei einer Klage im Zivilrecht (Arzthaftungsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht etc.)
Bei zivilrechtlichen Klagen richten sich die Kosten nach dem Gegenstands-/Streitwert. Hier gelten dieselben Regelungen, die für die Geschäftsgebühr gelten.
Der Anwalt darf für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht weniger Honorar verlangen, als es das RVG vorsieht. Denn das RVG sieht Mindesthonorare vor und der Anwalt darf die Gebühren-Untergrenze nicht unterschreiten. Hingegen ist es zulässig, dass der Anwalt mit seinem Mandanten auch wegen der gerichtlichen Kosten (Verfahrens- und Terminsgebühr) eine Honorarvereinbarung trifft, mit der ein höheres Honorar vereinbart wird, als es das RVG vorsieht. Diese Vereinbarung gilt aber nur zwischen Mandant und Anwalt. Die Gegenseite, der die Kosten auferlegt werden, muss nur die Gebühren in gesetz-licher Höhe erstatten. Daher sind die Kosten eines zivilrechtlichen Verfahrens in der Regel im Voraus kalkulierbar.  

Die Kosten eines zivilrechtlichen Verfahrens setzen sich folgendermaßen zusammen:
Gerichtskosten
Der Kläger eines zivilrechtlichen Verfahrens muss die Gerichtskosten, die seitens des Gerichts angefordert werden, im Vor-aus bezahlen. Das Klageverfahren wird erst nach Zahlung der Gerichtskosten bearbeitet.

Verfahrensgebühr (= Gebühr für die Prozessführung)
Der Anspruch des Rechtsanwalts auf diese Gebühr entsteht bereits mit der Einholung der Informationen, die für die Erstel-lung der Klage erforderlich sind.

Auch für das Klageverfahren gilt: Wenn der Mandant nach Mandatierung des Rechtsanwalts, aber noch vor dessen Tätig-werden, seine Angelegenheit nicht weiter verfolgen möchte, hat er dem Rechtsanwalt dennoch die Gebühr für die Erstbe-ratung (max. 226,10 €), die diesem  gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG zusteht, zu zahlen. Diese Regelung ergibt sich aus § 15 Abs. 4 RVG.


ggf. Erhöhungsgebühr, hier gelten dieselben Regelungen, wie für die Geschäftsgebühr auch

Terminsgebühr (= Gebühr für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung) Diese Gebühr kann - gemäß gesetzlicher Regelung -  auch ohne Stattfinden einer Gerichtsverhandlung anfallen

ggf. Einigungsgebühr, hier gelten dieselben Regelungen, wie für die Geschäftsgebühr auch

Auslagenpauschale, hier gelten dieselben Regelungen, wie für die Geschäftsgebühr auch.

Fahrtkosten (des Anwalts)

Abwesenheitspauschale (Entschädigung dafür, dass der Anwalt seiner Kanzlei fernbleiben muss

° Umsatzsteuer (19 %)

Kostenerstattung: Sollte der Rechtsstreit mit einer gerichtlichen Entscheidung enden, wird in der abschließenden Ent-scheidung, ob Urteil oder Beschluss, auch über die Kostenverteilung und auch der ggf. angefallenen Gutachterkosten, ent-schieden. Im Zivilrecht werden zwar grundsätzlich der Partei, die den Rechtsstreit verliert die Kosten des Verfahrens aufer-legt; dieser Grundsatz ist aber nicht für alle Verfahren gleichermaßen gültig. Im Falle einer Einigung werden die Kosten - in der Regel - aufgeteilt, wobei die Quote nicht gesetzlich festgelegt ist. Sollten sich die Parteien bezüglich der Quote nicht einigen können, wird die Quote vom Gericht (Einzelrichter, Kammer/Senat) festgelegt.

Anwalts- und Prozesskosten bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht
Die für ein arbeitsgerichtliches Verfahren anfallenden Gebührenpositionen sind identisch mit denen, die für ein zivil-gerichtliches Verfahren entstehen (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr etc.). Jedoch gibt es 2 wesentliche Unterschiede zwischen den Verfahren vor den Arbeitsgerichten und den Verfahren vor den Zivilgerichten.
In den Verfahren vor den Arbeitsgerichten werden Gerichtskosten nur dann (nachträglich) erhoben, wenn das Verfahren mit einem Urteil endet - was bei Kündigungsschutzklagen selten vorkommt.
Zudem gibt es in den Verfahren vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz keine Kostenerstattung, d.h. die Parteien müssen die Kosten ihres Rechtsanwalts selbst tragen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

vor-/außergerichtliche Anwaltskosten im Sozialrecht
Im Sozialrecht ist bezüglich der sozialrechtlichen Geschäftsgebühr (d.h. die anwaltliche Tätigkeit vor  einem oder anstatt eines Gerichtsverfahrens) ein gebührenrechtlicher Betragsrahmen mit der Mindest- und der Maximalgebühr vorgegeben.
Der Anwalt ist befugt, sein Honorar innerhalb dieses Rahmens nach eigenem Ermessen festzulegen.
Besteht der Auftraggeber aus mehreren Personen, erhöht sich die Geschäftsgebühr durch die Erhöhungsgebühr. Dies gilt auch bei Vertretung einer Familie oder einer Bedarfsgemeinschaft (die fast immer - aber nicht zwingend - eine Familie ist). Hier gelten dieselben Regelungen, wie für die Geschäftsgebühr im Zivilrecht auch.

Wenn der Mandant nach Mandatierung des Rechtsanwalts, aber noch vor dessen Tätigwerden, seine Angelegenheit nicht weiter verfolgen möchte, hat er dem Rechtsanwalt dennoch die Gebühr für die Erstberatung (max. 226,10 €), die diesem  gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG zusteht, zu zahlen. Diese Regelung ergibt sich aus § 15 Abs. 4 RVG.

Hinzu kommt die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer (19%). Auch diesbezüglich gelten die selben Regelungen, wie für die Geschäftsgebühr im Zivilrecht auch. 

Im Falle eines Obsiegens oder im Falle einer Einigung übernimmt in der Regel (d.h. es gibt Ausnahmen) die Behörde (= Gegner) die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts.    

Anwalts- und Prozesskosten bei einer Klage vor dem Sozialgericht
Auch bezüglich der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein gebührenrechtlicher Betrags-rahmen mit der Mindest- und der Maximalgebühr vorgegeben. Der Anwalt ist auch wegen seiner Gebühren, die für das Klageverfahren anfallen, befugt, sein Honorar innerhalb dieses Rahmens der Höhe nach festzulegen. Diesbezüglich gelten die selben Bestimmungen, die für die Geschäftsgebühr im Sozialrecht auch gelten.

Die für ein sozialgerichtliches Verfahren abrechenbaren Gebührenpositionen sind identisch mit denen, die für ein zivil-gerichtliches Verfahren entstehen (Verfahrensgebühr, ggf. Erhöhungsgebühr, Terminsgebühr etc.). Jedoch sind die Gebühren in sozialgerichtlichen Verfahren der Höhe nach andere als die im zivilgerichtlichen Verfahren. Weitere relevante Unter-schiede sind die, dass die sozialgerichtlichen Verfahren lediglich für den in § 183 SGG benannten Personenkreis  Gerichts-kostenfrei sind. Verfahrensbeteiligte, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, müssen die Gerichtskosten bezahlen; dies ergibt sich aus § 184 SGG. Auch müssen die Bürger, die das Gerichtsverfahren verlieren, nicht die Anwaltskosten der Behörde tragen. Denn die Behörden vertreten sich selbst und brauchen daher keinen externen Rechtsanwalt. Hingegen muss die verklagte Behörde im Falle einer Prozessniederlage (oder ggf. bei einem Vergleich) dem Bürger die diesem ent-standenen Rechtsanwaltskosten in der Regel (d.h. es gibt Ausnahmen) erstatten.

 

Prozesskostenhilfe (Pkh)
Falls Sie einen berechtigten Rechtsstreit führen müssen oder zu
Unrecht verklagt werden, gibt es die Möglichkeit Prozess-kostenhilfe (Pkh) in Anspruch zu nehmen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pkh sind dieselben, wie die für die Bewilligung von Beratungshilfe. Zum einen muss finanzielle Bedürftigkeit vorliegen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Dies bedeutet, dass "der Staat" nicht einen willkürlichen Rechtsstreit finanzieren will.
In Verfahren vor dem Arbeitsgericht und in Verfahren vor dem Sozialgericht wird lediglich die finanzielle Bedürftigkeit überprüft.
Der Kläger muss den ausgefüllten Pkh-Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (Einkommensnachweis, Miet-vertrag, Belege wg. Zahlungsverpflichtungen etc.) über seinen Anwalt dem Gericht vorlegen lassen. In zivilrechtlichen Ver-fahren wird zunächst die Klage als Entwurf an die Gegenseite zwecks Stellungnahme versandt, um auszuschließen, dass nicht "einfach so" geklagt wird. Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird über die Pkh-Bewilligung entschieden. Und erst danach wird die Klage seitens der Richter bearbeitet. Denn die Justiz arbeitet - in der Regel (!) - nur gegen Vorkasse bzw. erst nach Klärung der Frage, wer die Gerichtskosten einzuzahlen hat.
Wenn der Pkh-Antrag bewilligt wird, ist der Kläger von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Diese werden dann von der Staatskasse übernommen. Nicht selten wird Pkh mit Ratenzahlung bewilligt. Dies bedeutet, dass der Pkh-Empfänger die ihm bewilligte Pkh nach Abschluss des Rechtsstreits in monatlichen Raten (max. 48 Raten) an die Landes-kasse zurückzahlen muss – wenn er dazu wirtschaftlich in der Lage ist.
Bitte beachten Sie hierzu:
• Im Falle der Ablehnung des Pkh-Antrags darf der Anwalt seine Tätigkeit für die Beantragung von Pkh dem Mandanten in Rechnung stellen. Denn die Beantragung der Pkh ist als anwaltliche Tätigkeit kostenpflichtig.
• Sollte der Pkh-Antrag erst im Laufe oder gar am Ende des Rechtsstreits abgelehnt werden, muss der Pkh-Antragsteller die Kosten seines Anwalts für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren selbst bezahlen. Insbesondere in den Verfahren vor den Sozialgerichten wird u.U. erst in einem späten Verfahrensstadium über den Pkh-Antrag entschieden.
• In zivilgerichtlichen Verfahren muss im Falle einer Prozessniederlage der Pkh-Empfänger das Anwaltshonorar der Gegen-seite übernehmen; für diese Kostenerstattungspflicht gibt es keine Prozesskostenhilfe und auch keine sonstige staatliche finanzielle Hilfe. Einer Prozessniederlage kommt es gleich, wenn ein im Selbstständigen Beweisverfahren erstelltes Gut-achten zu dem Ergebnis kommt, dass der behauptete Schaden (Behandlungsfehler o.ä.) nicht vorliegt.


Anwalts- und Gerichtskosten in Strafverfahren
Ich schließe wegen der Vergütung meiner Tätigkeit in Bußgeld- und Strafverfahren mit meinen Mandanten immer eine indi- viduelle Honorarvereinbarung ab. Diese wird vor Mandatserteilung geschlossen und umfasst die Verfahrensabschnitte, die in der Honorarvereinbarung dargelegt werden.
In Bußgeldverfahren werden seitens der Behörde nur im Falle eines Schuldspruchs Bearbeitungsgebühren in Rechnung ge-stellt; in Strafverfahren werden Gerichtskosten nur im Falle einer Verurteilung dem Angeklagten auferlegt.                             Im Falle einer Einstellung des Bußgeld-/Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs im Strafprozess übernimmt die „Staats-kasse“ auch die Kosten des Rechtsanwalts (hier Verteidiger genannt).


Beiordnung als Opferanwalt bzw. Nebenklagevertreter
Bei nebenklagefähigen Delikten besteht die Möglichkeit, dass ich als Nebenklagevertreter beigeordnet werde; ggf. auf Kosten der Staatskasse. Das Verfahren der Beiordnung und der Übernahme der anwaltlichen Gebühren durch die Staatskasse ist das gleiche wie die Prozesskostenhilfebeantragung.



Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung trägt die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichts- und ggf. auch die Gutachterkosten, sofern das Gutachten durch das Gericht in Auftrag gegeben wurde. Daher ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung an sich durchaus ratsam.
Sie sollten vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung überlegen, für welche Lebensbereiche (Arbeit, Miete etc.) Sie eine Rechtsschutzversicherung brauchen könnten, denn Rechtsschutzversicherungen beruhen auf dem Prinzip der Spezialität. Dies bedeutet, dass Versicherungsschutz immer nur für den vereinbarten Schutzbereich (= Lebensbereich) besteht. Daher sollten Sie bei Vertragsschluss genau festlegen, für welchen Schutzbereich Rechtsschutz bestehen soll. Gerade im Hinblick auf die Kostentragungspflicht in Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung rat-sam. Bitte beachten Sie, dass nahezu alle Rechtsschutzversicherungsverträge eine Wartezeit von 3 Monaten vorsehen. 

Die anwaltliche Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung wegen des Rechtsstreits, für den die anwaltliche Ver-gütung eingefordert wird, ist ein gesondertes Mandat, für das der Anwalt eine Vergütung verlangen darf. Dies gilt erst recht, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme - warum auch immer - verweigern sollte. Aber auch die anwalt-liche Tätigkeit für die Einholung der Kostendeckungszusage wird von der Rechtsschutzversicherung nicht vergütet.      

E-Mail
Anruf
Karte
Infos