Mandatsbedingungen
I. Begriffsbestimmung
Mandatsbedingungen sind die nachfolgend dargelegten Bedingungen des Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan (im Folgenden auch nur als „Rechtsanwalt“ oder „Anwalt“ benannt), die immer die Grundlage des mit ihm begründeten Mandatsverhältnisses sind.
1. Der Mandant* erkennt mit der Mandatserteilung die Mandatsbedingungen des Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan an, ohne
*(Es wird allein zur besseren Lesbarkeit auf Mehrfachbezeichnungen verzichtet. Jedoch sind immer alle Menschen ge-
2. Geschäftsbedingungen des Mandanten, insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), finden nur dann
4. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
1. Der Rechtsanwalt bleibt in der Entscheidung, ob er das Mandat annimmt, grundsätzlich frei. Es gilt auch hier die dem Zivilrecht zugrunde liegende Vertragsfreiheit.
2. Mandatsbegründung
2.1 Das Mandat/ der Mandatsvertrag mit Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan kommt erst zustande, wenn dieser die Annahme des Mandats erklärt hat.
2.2 Sollte der Mandatsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (= Fernabsatzvertrag), ist allein die durch den Rechtsanwalt in Textform erfolgte Bestätigung maßgeblich.
2.3 Das Mandat, ob Führung der außergerichtlichen Korrespondenz oder Klageerhebung, wird ausschließlich Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan erteilt.
2.4 Falls der Mandant in derselben Angelegenheit eine andere Kanzlei beauftragt hatte, hat er selbst das Mandat mit der zuvor tätigen Kanzlei wirksam zu beenden. Rechtsanwalt Engin Özcan teilt der zuvor tätigen Kanzlei lediglich die Mandatsübernahme mit. Bezüglich des Honoraranspruchs des Rechtsanwalt Engin Özcan nach Anwaltswechsel wird auf V.5.1 der Mandatsbedingungen hingewiesen.
3. Leistungsumfang
3.1 Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats ergeben sich aus dem hierzu erteilten Auftrag.
3.2 Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung der Klage und zur fristgerechten Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und er die Mandatsübernahme bestätigt hat; bei Fernabsatzverträgen wird auf III.2.2 der Mandatsbedingungen hingewiesen.
3.3 Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er, sollte er den Rechtsanwalt mit der Erhebung der gebotenen Klage oder der Einlegung von Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen nicht beauftragen, mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.
3.4 Fragen, die in den Kompetenzbereich anderer Berufe (z.B. Steuerberater) fallen, sind von dem mit Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan begründeten Mandatsvertrag nicht umfasst. Solche Fragen hat der Mandant durch entsprechend qualifizierte Berufsträger auf eigene Verantwortung - und auf eigene Kosten - prüfen zu lassen.
1. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt bestmöglich in der ordnungsgemäßen Auftragsausführung zu unterstützen.
4. Der Mandant hat dem Rechtsanwalt alle mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Dateien in geordneter Form zu übermitteln. Bei der digitalen Übersendung, die ausschließlich als E-Mail erfolgen soll, sind die Unterlagen ausschließlich im PDF-Format zu übermitteln.
5. Der Mandant wird die ihm vom Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze sorgfältig darauf hin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sach- verhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
6. Sofern sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes nicht meldet, bleibt der Rechtsanwalt untätig.
7. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit der Gegenpartei, dem angerufenen Gericht oder sonstigen Beteiligten (z.B. Behörden) Kontakt aufnehmen. Sollte dem Mandanten auf Grund seiner eigenmächtigen Kontaktaufnahme rechtliche Nachteile entstehen, wird der Rechtsanwalt von jeglicher Haftung befreit.
8. Der Mandant wird den Rechtsanwalt unterrichten, wenn er seine Kontaktdaten (Anschrift, Telefon- und ggf. Faxnummer, E-Mail-Adresse etc.) wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. Dies gilt insbesondere nach Mandatsbeendigung dann, wenn dem Mandanten Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
2. Vergütung des Beratungsgesprächs
2.2 Sollten in derselben Angelegenheit nach der Erstberatung weitere Besprechungen erforderlich werden, fallen für die Beratung in den Folgetermin(en) gesonderte Beratungsgebühren anfallen!
2.3 Sollte der Mandant bereits im ersten Beratungsgespräch dem Rechtsanwalt das Mandat, ob Führung der außergerichtlichen Korrespondenz oder Klageerhebung, erteilen, entfällt die Beratungsgebühr und anstatt dessen fallen dann die entsprechenden Gebühren (Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr) an.
2.4 Sollte sich der Mandant aber erst nach Abschluss des ersten Beratungsgespräches dazu entschließen, den Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Korrespondenz oder Klageerhebung beauftragen zu wollen, wird die Beratungsgebühr nicht rückwirkend erstattet.
2.5 Ist der Mandant rechtsschutzversichert, hat er sich selbst um die Erstattung der Beratungsgebühr durch seine Rechtsschutzversicherung zu bemühen. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts in dem Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung wegen der Erstattung der Beratungsgebühr bleibt ausgeschlossen.
3. Vergütung, vorprozessual und Klageverfahren
3.2 Falls eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung in zivilrechtlichen Angelegenheiten auf Basis des Gegenstandswertes (§ 2 Abs. 1 RVG; im gerichtlichen Verfahren gilt der Begriff Streitwert). Gebühren, die sich nach dem Gegenstands/Streitwert richten, erhöhen sich bei höheren Werten (§ 13 RVG). Für rechtliche Angelegenheiten, deren Gegenstandswert sich betragsmäßig nicht bestimmen lässt (z.B. Unterlassung) gibt es bezüglich des Gegenstandswertes spezielle gebührenrechtliche Regelungen.
3.3 In sozialrechtlichen Angelegenheiten sieht das Gebührenrecht sog. Rahmengebühren vor. Hier hat der Rechtsanwalt bei der Bemessung seines Honorars einen gewissen Freiraum (daher „Rahmengebühr“).
3.4 Der Mandant kann bei Beauftragung des Rechtsanwaltes eine Darstellung der gesetzlichen Gebühren, die in dem beabsichtigten Rechtsstreit anfallen werden, erhalten. Sollte eine Gebührendarstellung nicht verlangt werden oder dem Mandanten nicht übergeben werden, bleibt der Honoraranspruch des Rechtsanwalts hiervon unberührt.
4. Honorarliquidation und Zahlung der Honorarforderung
5.1 Sollte in derselben Angelegenheit zuvor eine andere Kanzlei mandatiert gewesen sein und der Mandant deren Honorarforderung beglichen haben, bleibt bei einem Wechsel des Anwalts der Honoraranspruch des Rechtsanwalt Engin Özcan hiervon unberührt. Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ausgleich seiner Honorarforderung in voller Höhe.
5.2 Eine Anrechnung dergestalt, dass Herr Rechtsanwalt Engin Özcan seinen Honoraranspruch um den Betrag, den der Mandant oder seine Rechtsschutzversicherung an die zuvor tätig gewesene Kanzlei gezahlt hat, mindern soll, gilt als von vornherein ausgeschlossen, ohne dass dies einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
5.3 Ist der Mandant rechtsschutzversichert, hat er sich selbst darum zu bemühen, dass seine Rechtsschutzversicherung bei einem geplanten oder bereits vollzogenen Wechsel des Anwalts die Kosten des Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan in voller Höhe übernimmt.
5.4 Sollte nach dem Anwaltswechsel die Rechtsschutzversicherung sich weigern, das Honorar des Rechtsanwalts Engin Özcan zu übernehmen, hat der Mandant dieses in voller Höhe zu tragen.
1. Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung
1.2 Zusagen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung Leistungen übernimmt, kann seitens des Rechtsanwaltes wegen der Vielzahl unterschiedlicher Versicherungsverträge und unterschiedlicher Leistungsumfänge nicht erfolgen.
2. Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherung
So wird die Beratungsgebühr nicht von allen Rechtsschutzversicherungen übernommen. Einige Rechtsschutzversicherungen übernehmen Abwesenheitsgelder und Fahrtkosten des Rechtsanwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) nicht.
3.2 Sollte die Rechtsschutzversicherung das Anwaltshonorar – warum auch immer – nicht oder nicht in voller Höhe übernehmen wollen, hat der Mandant den Rechnungsendbetrag in voller Höhe bzw. den verbleibenden Differenzbetrag zu übernehmen.
3.3 Eine mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung (= Eigenanteil) ist vom Mandanten zunächst selbst zu tragen.
VII. Geringes Einkommen
2. Beratungshilfeschein
2.2 Der Mandant hat den Beratungshilfeschein bei dem Amtsgericht seines Wohnortes selbst zu beantragen.
2.3 Der Beratungshilfeschein wird nur erteilt, wenn die in § 1 BerHG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Beratungshilfescheines erfüllt sind, obliegt allein den Rechtspflegern (= zuständige Beamte im Amtsgericht).
2.4 Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Beantragung des Beratungshilfescheines bleibt ausgeschlossen.
2.5 Der Beratungshilfeschein, nicht das Antragsformular (!), ist Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan vor Mandatserteilung im Original vorzulegen.
3. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
3.2 Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er in dem Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“, das für die Beantragung von Prozesskostenhilfe vorgeschrieben ist, unvollständige oder falsche Angaben macht.
3.3 Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Falle der Prozesskostenhilfebewilligung dem Rechtsanwalt eine Änderung seiner Anschrift mitteilen muss. Dies gilt auch nach Mandatsbeendigung.
Der Rechtsanwalt darf dem Mandanten die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Rechnung stellen, falls Prozesskostenhilfe versagt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant den Rechtsstreit nicht weiterverfolgen möchte
3.5 Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor oder wird diese versagt, ist der Mandant verpflichtet, die bereits entstandenen und auch die noch entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen.
3.6 Der Mandant hat auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sollte er in dem Rechtsstreit unterliegen, die Kosten der Gegenseite zu tragen.
VIII. Schweigepflicht / Datenschutz, elektronische Kommunikation
1. Schweigepflicht / Datenschutz
1.2 Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
1.3 Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und durch Dritte verarbeiten zu lassen.
2. Kommunikation, elektronisch
2.2 Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät bzw. das elektronische Postfach haben und dass er Eingänge regelmäßig überprüft.
2.3 Dem Mandanten ist bekannt, dass mit der Datenübertragung per E-Mail oder Fax Sicherheitsrisiken (z.B. Bekanntwerden der Daten durch Zugriff Dritter, Datenverlust, Virenübertragung, Übersendungsfehler usw.) verbunden sind.
2.4 Der Rechtsanwalt wird hiermit für den E-Mail- und Faxverkehr zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten und Dritten im Rahmen der im Einzelnen erteilten Aufträge unter Inkaufnahme der oben aufgeführten Risiken ausdrücklich ermächtigt.
2.5 Soweit E-Mails oder Faxe bei der Übertragung einem etwaigen Zugriff Dritter unterliegen können, wird der Rechtsanwalt insofern von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden.
2.6 Der Mandant verzichtet gegenüber dem Rechtsanwalt ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus der Nutzung des E-Mail- oder Faxversands, unmittelbar oder mittelbar oder aus einem Ausfall der E-Mail oder Fax-Nutzungsmöglichkeiten, ergeben können.
2.7 Die Einwilligung zur E-Mail-Korrespondenz kann jederzeit, jedoch nur schriftlich und nur für die Zukunft widerrufen werden.
IX. Anweisungen
Die gegenüber dem Rechtsanwalt schriftlich abgegebenen Willenserklärungen des Mandanten (z.B. Anweisungen) sind nur verbindlich, wenn sie in unterschriebener Form oder versehen mit einer digitalen Signatur abgegeben wurden, die gemäß § 2 Abs. 1 SigG mit einem Signaturschlüssel einer Zertifizierungsstelle oder der Regulierungsbehörde gemäß §§ 3 SigG 66 TKG versehen ist.
X. Haftungsbegrenzung
Der Rechtsanwalt unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Dialog Versicherung AG (vormals: Generali), Adenauerring 7, 81737 München.
Für Verbindlichkeiten des Rechtsanwalts aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit in jedem Mandatsverhältnis auf einen Betrag in Höhe von 250.000,- € beschränkt.
