Rechtsanwaltskanzlei Engin Özcan - Arzthaftungsrecht, Sozialrecht, Opferrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht & mehr

Ihr türkischsprachiger Patientenanwalt

Mandatsbedingungen

Auf dieser Seite habe ich, Rechtsanwalt Engin Özcan, Ihnen meine Mandatsbedingungen dargelegt; zusätzlich habe ich diese als pdf-Datei zum download bereitgestellt.

 

I. Begriffsbestimmung
Mandatsbedingungen sind die nachfolgend dargelegten Bedingungen des Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan (im Folgenden auch nur als „Rechtsanwalt“ benannt), die immer die Grundlage des mit ihm begründeten Mandatsverhältnisses sind.

II. Geltungsbereich
1.  Der Mandant* erkennt mit der Mandatserteilung die Mandatsbedingungen des Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan an, ohne
     dass dies einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
           *(Es wird – allein der Einfachheit halber – ausschließlich die männliche Form verwendet).
2.  Geschäftsbedingungen des Mandanten, insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), finden nur dann
     Anwendung, wenn dies vor Mandatserteilung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.  Diese Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den
     Rechtsanwalt an den Mandanten ist, einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung.
4.  Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen. 

III. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
1.   Der Rechtsanwalt bleibt in der Entscheidung, ob er das Mandat annimmt, grundsätzlich frei.
2.   Mandatsbegründung
2.1 Das Mandat/ der Mandatsvertrag mit Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan kommt erst zustande, wenn dieser die Annahme
      des Mandats erklärt hat.
2.2 Sollte der Mandatsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden 
      (= Fernabsatzvertrag), ist allein die durch den Rechtsanwalt in Textform erfolgte Bestätigung maßgeblich.
2.3 Der Auftrag wird ausschließlich Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan erteilt.
3.   Falls der Mandant in derselben Angelegenheit zuvor eine andere Kanzlei beauftragt hatte, erklärt er – auch stillschweig-
      end - mit der Mandatserteilung an Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan, dass er das Mandat mit der zuvor tätigen Kanzlei
      wirksam beendet hat. Bezüglich des Honoraranspruchs des Rechtsanwalt Engin Özcan nach Anwaltswechsel wird auf
      V.2.1 der Mandatsbedingungen hingewiesen.
4.   Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats ergeben sich aus dem hierzu erteilten Auftrag.
5.   Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung der Klage und zur fristgerechten Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
      nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und er die Mandatsübernahme bestätigt hat. 
      Bei Fernabsatzverträgen wird auf III.2.2 hingewiesen.
6.   Fragen, die in den Kompetenzbereich anderer beratenden Berufe fallen (z.B. Steuerberater) hat der Mandant durch
      solche Berufsträger auf eigene Verantwortung prüfen zu lassen.

IV.  Mitwirkungspflichten des Mandanten
1.     Der Rechtsanwalt ist von allen wesentlichen Gesichtspunkten umfassend zu unterrichten.
2.     Pflichten des Mandanten
2.1   Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt bestmöglich in der ordnungsgemäßen Auftragsausführung zu unterstütz-
        en.
2.2  Insbesondere hat der Mandant dem Rechtsanwalt alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen
       Informationen zu erteilen und diesem auch alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahr-
       heitsgemäß mitzuteilen.
2.3  Der Mandant hat dem Rechtsanwalt alle mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Dateien in geordneter
       Form zu übermitteln. Bei der digitalen Übersendung, die ausschließlich als E-Mail erfolgen soll, sind die Unterlagen aus-
       schließlich im PDF-Format zu übermitteln.
2.4  Der Mandant wird die ihm vom Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze sorgfältig darauf hin überprüfen,
       ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
3.    Der Mandant ist darüber informiert, dass er im Falle einer ausbleibenden Beauftragung zur Klageerhebung oder zur Ein-
       legung von Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.
4.    Sofern sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes nicht meldet, bleibt der Rechtsanwalt un-
       tätig.
5.    Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit der Gegenpartei, dem
       angerufenen Gericht oder sonstigen Beteiligten (z.B. Behörden) Kontakt aufnehmen.
       Im Falle einer eigenmächtigen Kontaktaufnahme durch den Mandanten wird der Rechtsanwalt von jeglicher Haftung be-
       freit.
6.    Der Mandant wird den Rechtsanwalt unterrichten, wenn er seine Kontaktdaten (Anschrift, Telefon- und ggf. Faxnummer, 
       E-Mail-Adresse etc.) wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. 

 

V.  Vergütung
1.    Es wird explizit darauf hingewiesen, dass das anwaltliche Honorar kein Erfolgshonorar ist!
       Der Mandant hat ausschließlich die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu vergüten – unabhängig vom Ausgang des Verfah-
       rens. Dies gilt sowohl für das außer-/vorgerichtliche Verfahren, als auch für das Klageverfahren.
2.    Vergütung nach Anwaltswechsel
2.1  Auch wenn der Mandant in derselben Angelegenheit zuvor eine andere Kanzlei mandatiert hatte und deren Honorarfor-
       derung beglichen hat, bleibt der Honoraranspruch des Rechtsanwalt Engin Özcan hiervon unberührt. 
       Der Rechtsanwalt hat trotz Anwaltswechsels Anspruch auf Ausgleich seiner Honorarforderung in voller Höhe.
2.2  Ist der Mandant rechtsschutzversichert, hat er sich selbst darum zu bemühen, dass seine Rechtsschutzversicherung bei
       einem geplanten oder bereits vollzogenen Wechsel des Anwalts die Kosten des Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan in vol-
       ler Höhe übernimmt.
2.3  Sollte sich seine Rechtsschutzversicherung weigern, nach dem Anwaltswechsel die (weiteren) Rechtsanwaltsgebühren
       zu übernehmen, hat der Mandant diese in voller Höhe zu tragen.
2.4  Eine Anrechnung dergestalt, dass Herr Rechtsanwalt Engin Özcan seinen Honoraranspruch um den Betrag, den der
       Mandant oder seine Rechtsschutzversicherung an die zuvor tätig gewesene Kanzlei gezahlt hat, mindern soll, gilt als
       von vornherein ausgeschlossen, ohne dass dies einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
3.    Vergütung des Beratungsgespräches
3.1  Wenn der Mandant nur eine Beratung wünscht, ist für das Beratungsgespräch eine Beratungsgebühr zu bezahlen. Die
       Höhe der Beratungsgebühr richtet sich nach dem konkreten Einzelfall und darf für die Beratung bei Privatleuten bis zu
       230,00 € betragen. Die Beratungsgebühr, die ausnahmslos von dem Mandanten vor Beginn des Beratungsgespräches
       zu bezahlen ist, ist unabhängig von der Dauer des Beratungsgespräches, denn es wird für die Leistung „Beratung“ be-
       zahlt. Diese Gebührenbegrenzung gilt aber nur für das erste Beratungsgespräch bei Privatleuten!
3.2  Sollten in derselben Angelegenheit nach der Erstberatung weitere Besprechungen erforderlich werden, fallen für die
       Beratung in den Folgetermin(en) gesonderte Beratungsgebühren anfallen!
3.3  Sollte der Mandant im ersten Beratungsgespräch den Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Korrespondenz oder
       Klageerhebung beauftragen, entfällt die Beratungsgebühr und anstatt dessen fallen dann die entsprechenden Gebüh-
       ren Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr) an.
3.4  Sollte sich der Mandant erst nach der ersten Beratung entschließen, den Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Korre
       spondenz oder Klageerhebung beauftragen zu wollen, wird die Beratungsgebühr nicht rückwirkend erstattet.
3.5  Ist der Mandant rechtsschutzversichert, hat er sich selbst um die Erstattung der Beratungsgebühr durch seine Rechts-
       schutzversicherung zu bemühen. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Kostenerstattung durch die Rechtsschutz-
       versicherung bleibt ausgeschlossen.
4.    Vergütung, vorprozessual und Klageverfahren
4.1  Die Vergütung des Rechtsanwalts, sowohl die außer-/vorgerichtliche Korrespondenz als auch das Klageverfahren be-
       treffend, richtet sich entweder nach den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der
       jeweils gültigen Fassung oder es wird vor Mandatserteilung eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen.
4.2  Falls eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nicht geschlossen wurde, erfolgt die Abrechnung in zivilrechtlichen Ange-
       legenheiten auf Basis des Gegenstandswertes (§ 49 b Abs. 5 BRAO). Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert
       richten, erhöhen sich bei höheren Werten (§ 13 RVG). Für rechtliche Angelegenheiten, deren Gegenstandswert sich be-
       tragsmäßig nicht bestimmen lässt (z.B. Unterlassung) gibt es bezüglich des Gegenstandswertes spezielle gebühren-
       rechtliche Regelungen.
4.3  In sozialrechtlichen Angelegenheiten gelten gebührenrechtlich vorgegebene Rahmengebühren. Hier hat der Rechtsan-
       walt bei der Bemessung seines Honorars einen gewissen Freiraum (daher „Rahmengebühr“).
4.4  In Straf- und Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten schließt Herr Rechtsanwalt Engin Özcan immer und für jeden
       Instanzenzug eine individuelle Honorarvereinbarung.
5.    Der Mandant kann bei Beauftragung des Rechtsanwaltes eine Darstellung der gesetzlichen Gebühren, die in dem beab-
       sichtigten Rechtsstreit anfallen werden, erhalten. Sollte eine Gebührendarstellung nicht verlangt werden oder dem Man-
       danten nicht übergeben werden, bleibt der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes hiervon unberührt.
6.    Der Rechtsanwalt ist zur Erstellung einer Vorschussrechnung berechtigt und der Mandant ist verpflichtet, auf Rech-  
       nungsstellung einen angemessenen Vorschuss bis zur vollständigen Höhe der Vergütung zu bezahlen.
7.    Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung
       weitere Leistungen abzulehnen und ggf. auch das Mandat fristlos zu kündigen.
8.    Der Rechtsanwalt sichert in keinem Fall zu, dass dem Mandanten in dem konkreten Rechtsstreit ein Kostenerstattungs-
       anspruch gegen die Gegenseite zusteht, weder dem Grunde nach noch der Höhe nach.
9.    Eine Aufrechnung gegen Forderungen (Honorar und Auslagen) des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechts-
       kräftig festgestellten Forderungen zulässig.

VI. Rechtsschutzversicherung
1.    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung
1.1  Sofern der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, richtet sich der Erstattungsanspruch des an-
       waltlichen Honorars ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversich-
       erer, also dem Versicherungsvertrag.
1.2  Zusagen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung Leistungen übernimmt, kann seitens des Rechts-  
       anwaltes wegen der Vielzahl unterschiedlicher Versicherungsverträge und unterschiedlicher Leistungsumfänge nicht
       erfolgen.
1.3  Eine etwaige Behauptung des Mandanten, der Rechtsanwalt habe die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzver-
       sicherung zugesichert, ist nur dann rechtlich relevant, wenn sie durch Vorlage der schriftlichen Zusicherung des Rechts-
       waltes beweisbar ist.
2.    Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherung
2.1  Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung bezüglich der Kostenübernahme stellt eine separate Angelegen-
       heit im Sinne des § 17 RVG dar, die nach der Gebührenordnung gesondert zu vergüten ist.
2.2  Der Rechtsanwalt wird die Kostendeckungsanfrage, die nach Mandatserteilung an die Rechtsschutzversicherung ge-
       richtet wird, dem Mandanten nicht in Rechnung stellen.
       Sollte im weiteren Mandatsverlauf die Klageerhebung erforderlich werden, wird die Anfrage wegen der Kostenüber-
       nahme für das Klageverfahren durch den Rechtsanwalt ebenfalls kostenfrei an die Rechtsschutzversicherung gerichtet.
2.3 Sollte die Rechtsschutzversicherung vor Erteilung der Kostenübernahmezusage weitere Informationen haben wollen,
       werden diese Nachfragen aus Kostengründen zunächst an den Mandanten weitergeleitet. Sollte der Mandant den
       Rechtsanwalt beauftragen, die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung wegen der Kostenübernahme zu
       führen, richten sich die hierfür anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert.
2.4  Die Geschäftsgebühr, die der Mandant dem Rechtsanwalt wegen der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung
       zu zahlen hat, wird weder von der Rechtsschutzversicherung übernommen noch von der Gegenpartei, unabhängig vom
       Ausgang des Rechtsstreits, erstattet.
3.    Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung
3.1  Die Rechtsschutzversicherer sind nicht verpflichtet, alle Gebührenpositionen des anwaltlichen Honorars zu erstatten. So
       werden von den meisten Rechtsschutzversicherungen z.B. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des
       Rechtsanwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) nicht übernommen.
3.2  Die Beratungsgebühr wird nicht von allen Rechtsschutzversicherungen übernommen.
3.3  Sollte die Rechtsschutzversicherung das Anwaltshonorar – warum auch immer – nicht oder nicht in voller Höhe über-
       nehmen wollen, hat der Mandant den Rechnungsendbetrag in voller Höhe bzw. den verbleibenden Differenzbetrag zu
       übernehmen.
3.4  Eine mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung (= Eigenanteil) ist vom Mandanten zunächst selbst
       zu tragen.
4.    Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversich-
       erung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.
       Dies gilt insbesondere für zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarungen,
       die die gesetzlichen Gebühren übersteigen.
5.    Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der Mandant verpflichtet ist, das gesetzlich geregelte oder
       mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechts-
       schutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet.
       Dieser Anspruch des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt durch den
       Mandanten die Beauftragung zur Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer auf Kostenübernahme er-
       halten hat oder nicht.
6.    Bei Beendigung des Mandats hat der Mandant in jedem Fall die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen.
       Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder andere Dritte 
       bestehen.


VII. Geringes Einkommen
1.    Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt bereits bei Beauftragung darüber zu informieren, dass er wegen seines
       geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die voraussichtlich entstehen-den Anwaltsgebühren selbst
       zu tragen.
2.    Beratungshilfeschein
2.1  In vorprozessualen Angelegenheiten, d. h. solchen, in denen nicht die Klage der richtige Rechtsbehelf ist (z.B. Wider-
       spruchsverfahren) oder zunächst nur außergerichtlich Korrespondenz mit der Gegenseite geführt werden soll, könnte der
       Mandant für die Vergütung des Rechtsanwalts Anspruch auf einen Beratungshilfeschein haben.
2.2  Der Mandant hat den Beratungshilfeschein bei dem Amtsgericht seines Wohnortes selbst zu beantragen.
2.3  Der Beratungshilfeschein wird nur erteilt, wenn die in § 1 BerHG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung,
       ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Beratungshilfescheines erfüllt sind, obliegt allein den Rechtspflegern
       (= zuständige Beamte im Amtsgericht).
2.4  Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Beantragung des Beratungshilfescheines bleibt ausgeschlossen.
2.5  Der Beratungshilfeschein, nicht das Antragsformular (!), ist Herrn Rechtsanwalt Engin Özcan vor Mandatserteilung im
       Original vorzulegen.
3.    Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
3.1  Sollte in der Angelegenheit des Mandanten die Klageerhebung geboten sein, könnte der Mandant für das Klageverfahren
       Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
3.2  Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er in dem Formular „Erklärung
       über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“, ddas für die Beantragung von Prozesskostenhilfe vorgeschrie-
       ben ist unvollständige oder falsche Angaben macht.
3.3  Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Falle der Prozesskostenhilfebewilligung dem Rechtsan-
       walt eine Änderung seiner Anschrift mitteilen muss. Dies gilt auch nach Mandatsbeendigung.
3.4  Die Beantragung von Prozesskostenhilfe stellt gebührenrechtlich eine eigenständige Angelegenheit dar.
       Daher darf der Rechtsanwalt dem Mandanten die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Rechnung stellen, falls Pro-
       zesskostenhilfe versagt wird und der Mandant den Rechtsstreit nicht weiterverfolgen möchte.
3.5  Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor oder wird diese versagt, ist der Man-
       dant verpflichtet, die bereits entstandenen und auch die noch entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen.
4.   Der Mandant hat auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu
      tragen.



VIII. Schweigepflicht / Datenschutz, elektronische Kommunikation

1.    Schweigepflicht / Datenschutz
1.1  Der Rechtsanwalt ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
       des Mandanten, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.
1.2  Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten
       erfolgen.
1.3  Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen
       Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und durch Dritte verarbeiten zu
       lassen.
2.    Kommunikation, elektronisch
2.1  Der Mandant ist damit einverstanden, dass zum Zwecke der Kommunikationserleichterung in sämtlichen Angelegenheit-
       en - soweit der Mandant im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich ein Abweichen von dieser Regelung wünscht - Doku-
       mente und Dateien auch per unverschlüsselter E-Mail oder Telefax versendet werden können.
2.2  Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät bzw. das elektronische
       Postfach haben und dass er Eingänge regelmäßig überprüft.
2.3  Dem Mandanten ist bekannt, dass mit der Datenübertragung per E-Mail oder Fax Sicherheitsrisiken (z.B. Bekanntwerden
       der Daten durch Zugriff Dritter, Datenverlust, Virenübertragung, Übersendungsfehler, Übersendungsausfall usw.) verbun-
       den sind.
2.4  Der Rechtsanwalt wird hiermit für den E-Mail- und Faxverkehr zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten und
       Dritten im Rahmen der im Einzelnen erteilten Aufträge unter Inkaufnahme der oben aufgeführten Risiken ausdrücklich er-
       mächtigt.
3.    Soweit E-Mails oder Faxe bei der Übertragung einem etwaigen Zugriff Dritter unterliegen können, wird der Rechtsanwalt
       insofern von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden.
4.    Auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich gegenüber dem Rechtsanwalt aus der Nutzung des 
       E-Mail- oder Faxversandes, unmittelbar oder mittelbar oder aus einem Ausfall der E-Mail oder Fax-Nutzungsmöglichkei-
       ten, ergeben können, wird hiermit ausdrücklich verzichtet.
5.    Die Einwilligung zu E-Mail-Verkehr kann separat, jedoch nur schriftlich und nur für die Zukunft widerrufen werden.


IX. Anweisungen
Die gegenüber dem Rechtsanwalt schriftlich abgegebenen Willenserklärungen des Mandanten (z.B. Anweisungen) sind nur verbindlich, wenn sie in unterschriebener Form oder versehen mit einer digitalen Signatur abgegeben wurden, die gemäß § 2 Abs. 1 SigG mit einem Signaturschlüssel einer Zertifizierungsstelle oder der Regulierungsbehörde gemäß §§ 3 SigG 66 TKG versehen ist.

X. Haftungsbegrenzung
Der Rechtsanwalt unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Dialog Versicherung AG (vormals: Generali), Adenauerring 7, 81737 München.
Für Verbindlichkeiten des Rechtsanwalts aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit in jedem Mandatsverhältnis auf einen Betrag in Höhe von 250.000,- € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend) beschränkt.


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